Verpackungsgesetz
Hinweis zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsgesetz (VerpackG)
In Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind wir verpflichtet, nachfolgend aufgeführte Verpackungen von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
- Transportverpackungen, darunter Paletten, Großverpackungen und vergleichbare Transporthilfsmittel,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nach dem Gebrauch nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die aufgrund systembedingter Unverträglichkeit gemäß § 7 Abs. 5 VerpackG keiner Systembeteiligung zugeführt werden können,
- Verkaufsverpackungen, die schadstoffhaltige Füllgüter enthalten, sowie
- Mehrwegverpackungen.
Die im Zuge der Produktlieferung verwendeten Verpackungsmaterialien werden von uns unentgeltlich zurückgenommen. Damit gewährleisten wir deren ordnungsgemäße Rückführung in den Verwertungskreislauf und leisten so einen Beitrag zur Erfüllung der europaweit geltenden Recyclingziele gemäß der Richtlinie 94/62/EG.
Der Endverbraucher hat die Möglichkeit, das verwendete Verpackungsmaterial am Ort der tatsächlichen Warenübergabe oder in dessen unmittelbarer Umgebung zu übergeben. Diese Rücknahme erfolgt unentgeltlich, um eine umweltgerechte Verwertung sicherzustellen und die gesetzlichen Verwertungsquoten zu erfüllen.